Praxis für Sprachtherapie Ruppricht


Wissenswertes

Um eine sprachtherapeutische Behandlung erhalten zu können, benötigen Sie eine Heilmittelverordnung, die Ihnen Ihr Arzt (Kinderarzt, Hals-Nasen-Ohren-Arzt, Phoniater, Pädaudiologe, Kinder- und Jugendpsychiater, Allgemeinarzt, Neurologe, Kieferorthopäde oder Zahnarzt) ausstellen kann. Der Arzt entscheidet über die Notwendigkeit von Sprachtherapie.

In der Regel übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kosten der Therapie, allerdings ist eine Zuzahlung durch den Versicherten zu leisten. Kinder und Jugendliche sind zuzahlungsbefreit. Ebenso können chronisch Kranke einen Befreiungsantrag bei ihrer Krankenversicherung stellen. Private Krankenversicherungen übernehmen in unterschiedlichem Umfang die Kosten für die Therapie. Auf Wunsch können Sie einen Kostenvoranschlag erhalten, den Sie bei Ihrer Versicherung einreichen können.

Um einen Hausbesuch erhalten zu können, muss dies von Ihrem Arzt auf der Heilmittelverordnung angegeben werden.

Bitte beachten Sie: Eine Heilmittelverordnung hat ab Ausstellungsdatum nur 14 Kalendertage Gültigkeit. Deswegen muss die Therapie innerhalb von 14 Tagen begonnen werden. Um mehrere Arztgänge zu vermeiden, können Sie deswegen erst einen Termin mit mir vereinbaren und sich dann die Verordnung von Ihrem Arzt ausstellen lassen.





Praxis für Sprachtherapie Eva-Marie Ruppricht - Tel 0 64 41 / 20 43-280